REGENERATIVE ENERGIEN IM SAUERLAND

Das Komplettbad aus Meisterhand

 

Wir bieten Ihnen an:

 

Ihr neues Bad "Duschfertig" durch uns erstellt. Wir planen Ihr Bad mit Ihnen zusammen und koordinieren alle Arbeiten. Wir übernehmen die Terminplanung und die Abstimmung der einzelnen Handwerker untereinander. 

Auch im Bereich barrierefreie Bäder sind wir für Sie der richtige Ansprechpartner.

Wir arbeiten mit Meisterbetrieben zusammen und können Ihnen eine hohe Qualität und fachgerechte Arbeit zusichern.

 

Alle Arbeiten werden mit Ihnen durchgesprochen und Sie entscheiden den Umfang der Arbeiten, das reicht von:

 

- bitte verlegen Sie nur die Anschlußleitungen, den Rest machen wir selbst

bis:

- hier haben Sie den Schlüssel, wir möchten helle Fliesen und die Einrichtung in weiß

 

es gibt sehr viele Möglichkeiten, bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihren Wünschen.

 

 Download Flyer Komplettbad

 

 

Fettabscheider im Gastronomiebereich

 

 

Wir stehen unseren Partnern aus der Gastronomie auch im Bereich Fettabscheiderinstallation gern mit Rat und Tat zur Seite.

Unser Partner im Bereich Fettabscheider: TECE

 

 

Siehe hierzu auch:

 

Entwässerungssatzung der Stadt Winterberg

 

vom 10.09.1996

 

§ 8

 

Abscheideanlagen

 

 

 

(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln.

 

Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.

 

 

(2) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen und sich ausreichend zu bemessen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage oder des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

 

Bauliche Veränderungen an den Abscheidern bedürfen der Zustimmung der Stadt.

 

 

(3) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.